Allgemeine Geschäftsbedingungen der biinx Consulting
GmbH Straßburger Str. 27a, 77652 Offenburg.
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle der biinx Consulting GmbH
erteilten Aufträge, auch wenn sie in späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
Sie gelten auch, wenn der Auftraggeber bei der Beauftragung oder in der Auftragsbestäti-
gung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich
schriftlich zugestimmt
Jeder der biinx Consulting GmbH erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die
Einräumung von Nutzungsrechten an unseren Werkleistungen ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen
unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes
gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne unsere ausdrückliche Einwilligung weder im
Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt uns, eine Vertragsstrafe
in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Dem Auftraggeber werden die
für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte durch die biinx Consulting GmbH
übertragen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die
Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
Die biinx Consulting GmbH hat das Recht auf den Vervielfältigungsstücken und auf der Website
selbst als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt die biinx Consulting GmbH zur Forderung von Schadenersatz. Ohne Nachweis
eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50 % der vereinbarten bzw. nach dem
Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren
Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die
Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Bei Verwendung der Software zu
Präsentationszwecken in den Printmedien und/oder elektronischen Medien ist unser vorheriges
schriftliches Einverständnis erforderlich. Dies gilt nicht für die Verwendung der Website
als Screenshot.
Die Erstellung einer Website umfasst die Planung und Erstellung der erforderlichen Software
zur Einrichtung der Website im Internet.
Für die Platzierung und Unterhaltung der Website im Internet bedarf es des Abschlusses eines
besonderen Website-Hosting-Vertrages. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliches zur
Erstellung der Website notwendige Basismaterial in von der biinx Consulting GmbH vorgegebenen
Formaten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sichert zu, dass er berechtigt ist,
der biinx Consulting GmbH das Basismaterial zum Zwecke der Durchführung des Auftrages
zur Verfügung zu stellen.
Soweit an dem Basismaterial Urheberrechte, Markenrechte und/oder sonstige gewerbliche
Schutzrechte Dritter bestehen, stellt der Auftraggeber sicher, dass er im Besitz der für die
Durchführung des Auftrages erforderlichen Lizenzen ist, insbesondere, dass er berechtigt ist,
Bilder, Fotografien, Filme, Logos, Zeichen und sonstige Darstellungen, Gestaltungen und
Informationen zu digitalisieren, in die Website aufzunehmen und als deren Teil zu nutzen und/
oder diese Befugnisse uns zur Durchführung des Auftrages einzuräumen.
Sofern Dritte der biinx Consulting GmbH gegenüber geltend machen, dass die Einbeziehung
von Basismaterial in die Website Urheberrechte, Markenrechte und/oder gewerbliche
Schutzrechte Dritter verletzt, wird die biinx Consulting GmbH den Auftraggeber hierüber
unverzüglich schriftlich informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die biinx Consulting
GmbH von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, diese bei der Rechtsverteidigung
zu unterstützen und etwaige Schadenersatzbeträge zuzüglich der Kosten der angemessenen
Rechtsverteidigung auf deren Verlangen hin zu übernehmen.
Zunächst wird durch die biinx Consulting GmbH ein Prototyp der Website mit den Grundfunktionalitäten
erstellt. Die Grundfunktionalitäten werden von dem Auftraggeber und der
biinx Consulting GmbH einvernehmlich gesondert vereinbart. Der Prototyp ist von dem Auftraggeber
abzunehmen. Nach der Abnahme des Prototyps wird die Website auf dessen
Grundlage und etwaiger Änderungen fertig gestellt.
Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten
eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des vertraglich festgelegten
Stundensatzes, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge,
die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert,
entfällt die Vergütung für die Nutzung. Werden die Entwürfe später oder in größerem
Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die biinx Consulting GmbH berechtigt,
die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen
der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich vereinbarten zu verlangen.
Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die biinx Consulting
GmbH für den Auftraggeber erbringen, sind kostenpflichtig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Die Vergütung ist, sofern nicht anders vereinbart, spätestens bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Werden die
bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils
bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er
von uns hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
Befindet sich der Auftraggeber mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, so ist die biinx Consulting GmbH
berechtigt, die Arbeiten bis zum Eingang der Zahlungen des Auftraggebers zu
unterbrechen. Eventuell vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich dann entsprechend.
Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten, ebenso die Geltendmachung
weitergehender Rechte nach der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der biinx Consulting GmbH
und nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Zahlungsverzug ist die biinx Consulting GmbH
berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens
bleibt davon unberührt.
Der Auftraggeber hat das Recht nachzuweisen, dass der biinx Consulting GmbH infolge des
Verzugs kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich bzw.
entfällt dann entsprechend.
Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von
Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung etc. werden nach
Zeitaufwand entsprechend des vertraglich festgelegten Stundensatzes gesondert berechnet.
Die biinx Consulting GmbH ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, der biinx Consulting GmbH die dazu notwendigen Vollmachten zu erteilen.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen mit der biinx Consulting GmbH abgeschlossen werden,
verpflichtet sich der Auftraggeber, diese im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsschluss ergeben. Dazu gehört
insbesondere die Übernahme der Kosten. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere
für spezielle Programmieraufgaben, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Reisekosten und
Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem
Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten
Der Kunde entscheidet sich bei Abschluss des Vertrages für eine Vertragslaufzeit. Die Laufzeit kann dabei entweder
direkt bestimmt werden, oder ist in der Tarifbezeichnung enthalten und darüber auszuwählen.
Der Kunde kann jederzeit zum Ende der Vertragslaufzeit in einen niedrigeren Tarif wechseln oder seinen Vertrag vollständig Kündigen.
Ein vom Kunden gewünschter Tarifwechsel in einen höheren Tarif , oder Hinzufügen weiterer
Online-Verkaufsplattformen / Online-Shop-Systeme kann jederzeit im laufenden Monat zum Beginn des laufenden Monats erfolgen.
Die Abrechnung
erfolgt dann rückwirkend zum Beginn des laufenden Monats gemäß dem neuen, höheren Tarif.
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um die gewählte Laufzeit, wenn er nicht wirksam zum Vertragsende gekündigt
wird. Die allgemeine Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Eine außerordentliche Kündigung vor Ende der Vertragsdauer
ist nur in Sonderfällen, nur bei nachweislich wichtigem Kündigungsgrund, und nur nach absprache mit der
biinx Consulting GmbH möglich.
Im Falle einer Kündigung ist der Kunde dazu verpflichtet, der biinx Consulting GmbH Zugriff auf sein System zu gewähren damit sämtliches
Eigentum der biinx Consutling GmbH entfernt werden kann.
Zusätzlich verplfichtet siche der Kunde dazu, die von der biinx Consulting GmbH installierten System nicht zu verfielfältigen oder ohne Rücksprache
mit der biinx Consulting GmbH an einen andren Ort zu verlagern.
An allen Produkten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen. Die Rechte am geistigen Eigentum und alle übrigen Eigentumsrechte der biinx Consulting Software und Dienstleistungen sind nicht übertragbar.
Die Originale sind daher nach einer angemessenen Frist unbeschädigt
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wie derherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.
Hat die biinx Consulting GmbH dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit unserer vorherigen Zustimmung geändert werden.
Vor Ausführung von Vervielfältigungen sind der biinx Consulting GmbH Muster vorzulegen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zur Endabnahme der Software eine Änderung und/oder
Ergänzung des Prototyps zu verlangen. Die biinx Consulting GmbH wird in diesem Fall die
Arbeiten unterbrechen und prüfen, ob die Änderung technisch durchführbar und unter
Berücksichtigung der betrieblichen Leistungsfähigkeit unseres Betriebes zumutbar sind und ob
sich aus einer Umsetzung ein bis dahin nicht zu Grunde gelegter Mehraufwand an Kosten
und Zeit ergibt.
Die biinx Consulting GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über das Ergebnis
der Prüfung unterrichten. Der Auftraggeber und die biinx Consulting GmbH verpflichten sich,
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Stellungnahme über eine Anpassung
des vertraglichen Leistungsgefüges, insbesondere über ggf. erforderliche Abänderungen des
Zeitplans und über eine Zusatzvergütung für entstehenden Mehraufwand zu verhandeln.
Falls eine Einigung innerhalb der bezeichneten Frist nicht erzielt werden kann, wird der
Vertrag von der biinx Consulting GmbH ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens
ausgeführt. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung dieses Vertrages nach § 649 BGB
bleibt unberührt.
Im Falle eines Änderungsverlangens verlängern sich die Ausführungsfristen um die Zahl der
Tage, an denen infolge des Änderungsverlangens unsere Arbeiten unterbrochen waren. Die
biinx Consulting GmbH ist berechtigt, für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene
zusätzliche Vergütung zu verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen
Mitarbeiter nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und dem Auftraggeber dies
schriftlich mitgeteilt wurde.
Die biinx Consulting GmbH wird dem Auftraggeber die Fertigstellung des Prototyps und der
Software mitteilen, zum Zwecke der Abnahme durch den Auftraggeber an dem vereinbarten
Standort installieren und den Auftraggeber über den Abschluss der Installation schriftlich
informieren.
Nach erfolgreicher Installation wird die biinx Consulting GmbH den Auftraggeber in die
Nutzung des Prototyps und der Software einweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den
Prototyp und die Software innerhalb von 7 Tagen nach der jeweiligen Einweisung auf ihre
Funktionsfähigkeit und auf die Einhaltung der vereinbarten Anforderungen zu überprüfen.
Sofern der Auftraggeber nicht innerhalb der bezeichneten Prüffrist eine schriftliche Mängelrüge
mit detaillierter Angabe der festgestellten Mängel vorgelegt hat, gelten der Prototyp
bzw. die Software als abgenommen. Auf diese Folge wird der Auftraggeber bei der Einweisung besonders hinweisen.
Die biinx Consulting GmbH leistet Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
und den Regelungen der zwischen dem Auftraggeber und ihr getroffenen Vereinbarung. Es
wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in
Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
Jegliche Gewährleistung durch die biinx Consulting GmbH erstreckt sich nicht auf Mängel,
die durch äußere Einflüsse oder durch Nichteinhalten der in der Software enthaltenen
Nutzungsbedingungen verursacht werden. Sie entfällt, soweit der Auftraggeber die Software
ohne unsere Zustimmung selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der
Auftraggeber weist nach, dass die Mängel nicht durch solche Änderungen verursacht worden
sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht unzumutbar erschwert wird.
Die biinx Consulting GmbH verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen,
insbesondere auch überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu
behandeln.
Die biinx Consultings GmbH haftet für entstandene Schäden jedoch nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Die biinx Consultings GmbH verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen
und anzuleiten. Die biinx Consulting GmbH haftet für diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Sofern die biinx Consultings GmbH notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt,
sind die jeweiligen Auftragnehmer nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Für die vom Auftraggeber
freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt für die biinx Consulting GmbH jede Haftung.
Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der
Arbeiten haftet die biinx Consulting GmbH nicht. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
aus positiver Forderungsverletzung und aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsver handlungen sind ausgeschlossen.
Die biinx Consulting GmbH haftet aus den vorgenannten Rechtsinstituten nicht auf Ersatz
oder Beseitigung von Schäden, die nicht an der erstellten Software selbst entstanden sind,
z.B. wegen Verlustes oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten. Die biinx Consultings GmbH
haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ebenfalls nicht für entgangenen Gewinn, ausgeb liebene Einsparungen,
Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die die biinx Consultings GmbH vorbehalten
sätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat und nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
Sie gelten ferner nicht für Schäden, die infolge leicht fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) entstanden sind, sowie für die Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz.
In diesen Fällen gilt folgendes:
Die biinx Consulting GmbH haftet für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten
und für entsprechendes Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen und für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und bei leicht fahrlässiger
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die biinx Consulting GmbH, es sei denn, es
handelt sich um nicht vorhersehbare Schäden.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit der Leistung
durch die biinx Consulting GmbH sind beschränkt auf den Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung,
welche(r) wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzugs nicht wie vertraglich
vorgesehen verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der
künst lerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach
der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die biinx Consulting GmbH
behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Verzögert sich die Durch-
führung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann diebiinx Consulting GmbH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftraggebers ist die biinx Consulting
GmbH auch berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Geltendmachung
eines Weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der biinx Consulting GmbH übergebenen
Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die biinx Consulting GmbH von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
Die biinx Consulting GmbH nimmt den Schutz personenbezogener Daten sehr ernst und verarbeitet die erhobenen Kundendaten ausschliesslich unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Mitarbeiter von biinx Consulting sind dem Gesetz nach der Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. Der Kunde ist hiermit unterrichtet und willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Geschäftszweckes der biinx Consulting – hier insbesondere zur Leistungserbringung aus dem Vertrag – erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Sollte er sein Recht auf Sperrung oder Löschung ausüben, und sollte biinx Consulting als Folge damit ihre Leistungen aus dem Vertrag nicht mehr erbringen können, hat der Kunde bis zum Ablauf des Vertrages kein Anrecht auf Erbringung der Vertragsleistung seitens biinx Consulting. Sofern einer Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige gesetzliche Gründe entgegenstehen, werden die Daten gesperrt.
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann oder hat er in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand,
ist Bielefeld ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten. Der Auftraggeber
wird seine Rechte aus der geschlossenen Vereinbarung nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch die biinx Consultings GmbH an Dritte abtreten; § 354 a HGB bleibt unberührt.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von der biinx Consulting GmbH anerkannt worden sind.
Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen schriftlichen Vereinbarung bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst.
Sollten einzelne Bestimmungen einer der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
berührt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
biinx Consulting GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Seiwald.